Der in der Kapitalmarkttheorie immer schon höchst relevante Börsenwert eines Unternehmens (Börsenkurs mal Anzahl der ausgegebenen Aktien), besaß in der deutschsprachigen Bewertungspraxis niemals besondere Bedeutung. Immer schon wurde erkannt, dass es sich hierbei um einen recht flüchtigen „Wert“ handelt, der einerseits von Stimmungen und Marktschwankungen abhängt, andererseits aber auch für gezielte Manipulationen (Ad-Hoc Berichterstattung, Materialverknappung) höchst anfällig war und ist. Durch ein Verfassungsgerichtsurteil (BVerfG vom 27.04.1999) hat sich dies zumindest für Deutschland allerdings geändert, da in diesem festgestellt wurde, dass bei der Abfindung von Aktionären der Börsenkurs beachtet werden müsse. Höchst interessant ist in diesem Zusammenhang einerseits die Begründung des Gerichts, dass die Aktionäre nicht schlechter gestellt werden dürften, als bei einer freiwilligen Deinvestitionsentscheidung, andererseits der Umstand, dass dieses Urteil exakt zum Höhepunkt des Dot-Com-Hypes (der sog. „Internet-Blase“) erging, womit die Überlegung spannend erscheint, wie dieses Gericht wohl zwei Jahre später entschieden hätte (nach der erlittenen Talfahrt zahlreicher Aktien, wie z. B. der „Volksaktie“ der Deutschen Telekom). Das IDW hingegen verwies in seiner Stellungnahme gegenüber dem BVerfG auf die prinzipielle Ineffizienz der Kapitalmärkte1, erarbeitete jedoch anschließend das Fachgutachten zur Unternehmensbewertung IDW S 1, in welchem die DCF-Methoden dominieren und zwar unter ausdrücklichem Einsatz des CAPM-Verfahrens, welches seinerseits effiziente Kapitalmärkte voraussetzt. Es entsteht somit beinahe der Eindruck, das Platzen der „Internet-Blase“ hätte den bis dahin von der Ineffizienz des Kapitalmarktes ausgehenden Berufsstand von der Effizienz des Kapitalmarkts überzeugt!

