In der Praxis der Unternehmensbewertung wird nach wie vor versucht (v. a. im Rahmen der sog. Schiedswertermittlung) den von der betriebswirtschaftlichen Theorie längst zurückgewiesenen „objektiven“ Unternehmenswert wiederzubeleben. Als Begründung wird regelmäßig angeführt, die Rechtsprechung „benötige“ diese transparenten, nachvollziehbaren Größen2, v. a. in den Fällen der Anspruchserstattung, wie z. B. bei der Abfindung von Minderheitsgesellschaftern (etwa im Rahmen eines sog. Squeeze-Out). In diesen Fällen ist die Überlegung, Schiedswerte ließen sich aus den jeweiligen subjektiven Entscheidungswerten der Parteien ableiten aufgrund des Informationsgefälles sowie der offensichtlichen Interessensgegensätze zum Scheitern verurteilt. Hilfreich erscheint hier Teilen der Literatur das Instrument der „Typisierung“, wenngleich niemals konkret beschrieben wird, wie genau dies vonstatten gehen könnte (daher die von Fischer-Winkelmann geprägte Bezeichnung dieser Vorgangsweise als „krypto-normativ“). Als mögliche Vorgangsweise findet man z. B.: „… streng subjektbezogene Wertdeterminanten (wären) durch mittlere Ausprägungen einer möglichst ähnlichen Referenzgruppe“ zu ersetzen3. Welches Mittel (arithmetisch, geometrisch, Modus, Median, …?) einer inwiefern ähnlichen und wie genau zu bestimmenden Referenzgruppe hier wohl gemeint sein kann, wird hingegen nicht einmal angedeutet, wodurch der „gutachterlichen Argumentation“ offensichtlich Tür und Tor geöffnet werden.

