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4.  Der krypto-normative11Nach Fischer-Winkelmann, Wolf F. (2006), Fußnote 20, S 164. Ansatz: Objektivierung und Typisierung

Haeseler/Hörmann/Kros2. AuflAugust 2007

In der Praxis der Unternehmensbewertung wird nach wie vor versucht (v. a. im Rahmen der sog. Schiedswertermittlung) den von der betriebswirtschaftlichen Theorie längst zurückgewiesenen „objektiven“ Unternehmenswert wiederzubeleben. Als Begründung wird regelmäßig angeführt, die Rechtsprechung „benötige“ diese transparenten, nachvollziehbaren Größen22Die Vorstellung, betriebswirtschaftliche Gutachter müssten den Richtern im Entscheidungsprozess willfährig zuarbeiten, um deren vereinfachte Sichtweisen zu unterstützen, muss hier jedenfalls entschieden zurückgewiesen werden. Der Richter hat, wie jeder andere betriebswirtschaftliche Laie, die Erkenntnisfortschritte dieser Disziplin v. a. auch bezüglich der zu untersuchenden Problemstellung zur Kenntnis zu nehmen. Die Funktion des Gutachters kann sich somit nicht einfach auf jene eines „Rechenknechts“ beschränken (diesfalls wäre er beim heutigen Stand der Technologie ehebaldigst durch entsprechend programmierte Software zu ersetzen), sondern es ist die Pflicht des Gutachters, die Gerichte darauf hinzuweisen, dass gewisse Fragestellungen (z. B. jene nach „objektiven“ oder „objektivierten“ Unternehmenswerten) aus heutiger Sicht grundsätzlich verfehlt sind. Anderenfalls fänden wir uns wohl heute noch in zahlreichen Hexenprozessen wieder, in deren Verlauf schließlich auch schon Richter eindeutige Beweise von speziell berufenen Gutachtern gefordert haben., v. a. in den Fällen der Anspruchserstattung, wie z. B. bei der Abfindung von Minderheitsgesellschaftern (etwa im Rahmen eines sog. Squeeze-Out). In diesen Fällen ist die Überlegung, Schiedswerte ließen sich aus den jeweiligen subjektiven Entscheidungswerten der Parteien ableiten aufgrund des Informationsgefälles sowie der offensichtlichen Interessensgegensätze zum Scheitern verurteilt. Hilfreich erscheint hier Teilen der Literatur das Instrument der „Typisierung“, wenngleich niemals konkret beschrieben wird, wie genau dies vonstatten gehen könnte (daher die von Fischer-Winkelmann geprägte Bezeichnung dieser Vorgangsweise als „krypto-normativ“). Als mögliche Vorgangsweise findet man z. B.: „… streng subjektbezogene Wertdeterminanten (wären) durch mittlere Ausprägungen einer möglichst ähnlichen Referenzgruppe“ zu ersetzen33Vgl. Henselmann, Klaus (2006), S 144.. Welches Mittel (arithmetisch, geometrisch, Modus, Median, …?) einer inwiefern ähnlichen und wie genau zu bestimmenden Referenzgruppe hier wohl gemeint sein kann, wird hingegen nicht einmal angedeutet, wodurch der „gutachterlichen Argumentation“ offensichtlich Tür und Tor geöffnet werden.

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