Im Falle der Aufdeckung stiller Reserven besteht die Notwendigkeit, passive latente Steuern in Ansatz zu bringen, wobei darauf verzichtet werden kann, wenn aktivseitig lediglich der um die latenten Steuern reduzierte Betrag der stillen Reserven berücksichtigt wurde, was, wie weiter oben gezeigt, vorgeschlagen wurde. Die sonstigen Bereinigung entsprechen jenen des HGB auf die an dieser Stelle nicht mehr gesondert eingegangen wird.