In der Bilanzierungspraxis werden in der Regel die aktivischen Unterschiedsbeträge aus der Vollkonsolidierung mit denen aus der Quotenkonsolidierung zusammengefasst. Sie werden somit als ein einziger Posten ausgewiesen. Küting/Weber (2004, S. 519) führen aus, dass bei passivischen Unterschiedsbeträgen ebenso vorgegangen wird. Hier wäre aber allenfalls eine Trennung zumindest zwischen jenen passivischen Unterschiedsbeträgen die Eigenkapital- und jenen die Fremdcharakter haben in zumindest zwei Posten durchaus angebracht.

