„Eigene Anteile“ sind nach Ansicht der Verfasser als eine aktienrückkaufsbedingte Korrekturposition zum „gezeichneten Kapital“ (Nominalkapital) anzusehen. Im Zuge der bilanzanalytischen Aufbereitung sind eigene Anteile (vorzugsweise) vom bereinigten Eigenkapital als auch vom bereinigten Gesamtkapital abzuziehen.
Gemäß § 225 HGB ist passiv-seitig eine Rücklage in der sowohl selben Höhe wie die eigenen Anteile auszuweisen.