In Anbetracht der großen Bedeutung, die der Methode des internen Zinssatzes in fortschrittlichen Unternehmungen beigemessen wird, hat man eine Verbesserung des Verfahrens versucht und in der Aufhebung der impliziten Prämisse der Wiederveranlagung der Rückflüsse zum internen Zinssatz in der Weise gefunden, dass man explizit unterstellt, die von einem untersuchten Investitionsobjekt freigesetzten Rückflüsse könnten nicht zum internen Zinssatz dieses Objektes, sondern nur zu einem einheitlich vorzugebenden Kalkulationszinssatz zwischenveranlagt werden. Damit erreicht man, dass die Rückflüsse aller Investitionsobjekte rechnerisch gleich behandelt werden und somit hinsichtlich der Reinvestierbarkeit der Rückflüsse eine investitionsrechnerische Gleichstellung erfolgt, was die Vergleichbarkeit der in dieser Weise errechneten internen Zinssätze der Investitionsobjekte verbessert. Als Kalkulationszinssatz für die Aufzinsung der Rückflüsse empfiehlt es sich, die zu approximierenden Kapitalgrenzkosten anzusetzen.

