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Kap 32. Das Kommissionsgeschäft

Roth/Fitz2. AuflSeptember 2006

1. Hilfsgeschäfte des Warenvertriebs

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Die in der Praxis des Handelsverkehrs besonders wichtige Funktion des Warenvertriebs unter Einschaltung von Hilfspersonen bzw Hilfsunternehmen kann rechtlich in verschiedener Form durchgeführt werden. Die hier zu beachtenden Unterscheidungen verlaufen auf zwei Ebenen: Zum einen geht es um die Zuordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht, zum Zweiten um die unternehmerische Position der Mittelsperson. Auf der ersten Ebene unterscheidet man zwischen Stellvertretung - Handeln in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung -Handeln für eigene Rechnung - Vermittlung. Auf der zweiten Ebene kann die Mittelsperson ihrem Auftraggeber gegenüber rechtlich selbständig oder unselbständig, wirtschaftlich mehr oder minder abhängig sein, in einer Dauerbeziehung stehen oder fallweise tätig werden, schließlich beiden Parteien der Austauschbeziehung gleichermaßen verbunden sein.

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