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Kap 26. Gemeinsame Regeln der unternehmensrechtlichen Vertretung

Roth/Fitz2. AuflSeptember 2006

Fall 37: Die Disco-GmbH hatte nach einem Brandschaden Leistungsansprüche aus ihrer Feuerversicherung. Ihre beiden Geschäftsführer A und B traten diese Ansprüche an die B-Bank ab, wobei sie die Zessionserklärung gemeinsam, aber ohne Nennung der GmbH anfertigten. Die Versicherungsgesellschaft lehnt die Zahlung an die B-Bank ab, weil die Abtretung nicht namens der anspruchsberechtigten GmbH vollzogen worden sei. Zu Recht?11OGH wbl 1991, 302.

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