Fall 37: Die Disco-GmbH hatte nach einem Brandschaden Leistungsansprüche aus ihrer Feuerversicherung. Ihre beiden Geschäftsführer A und B traten diese Ansprüche an die B-Bank ab, wobei sie die Zessionserklärung gemeinsam, aber ohne Nennung der GmbH anfertigten. Die Versicherungsgesellschaft lehnt die Zahlung an die B-Bank ab, weil die Abtretung nicht namens der anspruchsberechtigten GmbH vollzogen worden sei. Zu Recht?1

