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Kap 25. Einbringung, Vererbung, Beteiligungen

Roth/Fitz2. AuflSeptember 2006

1. Einbringung des Unternehmens in eine Gesellschaft

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Veräußert der Einzelinhaber sein Unternehmen an eine (Personen- oder Kapital-) Gesellschaft, an der er nicht beteiligt ist, so handelt es sich um den Normalfall einer Unternehmensveräußerung (Kap 24/1). Eine ebensolche rechtsgeschäftliche Übertragung findet aber auch statt, wenn er das Unternehmen an eine Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, veräußert oder in diese als Einlage einbringt. Und schließlich handelt es sich ebenso um einen vollständigen Wechsel der Vermögenszuordnung und Unternehmensträgerschaft (nämlich auf die Gesellschaft), wenn der Inhaber das Unternehmen als Gesellschafter in eine OG oder KG einbringt. Das gilt insbesondere auch, wenn der Inhaber zusammen mit anderen eine OG oder KG gründet, um in dieser Rechtsform das Unternehmen fortzuführen. Das heißt, dass die Übertragung des Unternehmens als solche ebenso zu beurteilen ist wie das Verfügungsgeschäft im Normalfall einer Veräußerung. Auffällig ist immerhin, dass dieser Einbringungsvorgang sich als „actus contrarius“ zu dem des § 142 UGB (Übergang des OG-Unternehmens auf den letzten verbleibenden Gesellschafter, der dadurch zum Einzelunternehmer wird) darstellt, und nur im zweitgenannten Fall erlaubt das Gesetz eine Gesamtrechtsnachfolge. Deshalb macht es beispielsweise auch bei der Zweipersonen-OG einen Unterschied, ob man einen Gesellschafterwechsel als Übertragung des Anteils (der Mitgliedschaft) zulässt - o Kap 11/3 - oder als Aussscheiden des Altgesellschafters mit nachfolgendem Eintritt des Neuen konstruiert. Denn ersterer Weg lässt die rechtliche Zuordnung des Gesellschaftsvermögens und damit des Unternehmens zu der betreffenden Gesellschaft ebenso wie deren Identität völlig unberührt; letzterer Weg hingegen verlangt die Neugründung der OG und folglich eine Übertragung des Unternehmens durch rechtsgeschäftliche Einzelverfügungen auf sie seitens des verbleibenden Gesellschafters, der zwischendurch Einzelinhaber wurde.

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