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F. Betriebsvereinbarungen

Thöny1. AuflOktober 2007

Schon beim Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen ergibt sich oft der erste Problempunkt, da in nicht wenigen Fällen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte unterschiedliche Betriebsvereinbarungen bestehen. Exemplarisch erwähnt seien hier nur Betriebsvereinbarungen zur Gleitzeit, die naturgemäß für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte unterschiedliche Gegebenheiten abdecken müssen.

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