Schon beim Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen ergibt sich oft der erste Problempunkt, da in nicht wenigen Fällen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte unterschiedliche Betriebsvereinbarungen bestehen. Exemplarisch erwähnt seien hier nur Betriebsvereinbarungen zur Gleitzeit, die naturgemäß für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte unterschiedliche Gegebenheiten abdecken müssen.

