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E. Sonderzahlungen

Thöny1. AuflOktober 2007

1. Berechnungsvorschriften im Kollektivvertrag

Ebenso gebühren auch nach Wechsel von Voll- auf Teilzeit oder umgekehrt, wie auch bei einer Änderung des Ausmaßes einer Teilzeit, sofern grundsätzlich ein Anspruch besteht, die Sonderzahlungen. Die Art der Berechnung in diesen Fällen variiert allerdings von KV zu KV. Es kann eine Stichtagsregelung vorliegen, die auf das Entgelt zu einem bestimmten Stichtag abstellt, oder es kann eine „Mischberechnung“ vorgesehen sein. Teilweise werden Mischberechnungen ausdrücklich angeordnet, teilweise dezidiert ausgeschlossen.

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