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B. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

Thöny2. AuflOktober 2007

Einer der wesentlichen Grundsätze des Arbeitsrechtes ist der Gleichbehandlungsgrundsatz, der durch Rechtsprechung und Lehre herausgebildet und schon vor Erlassung des BG über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei Festsetzung des Entgelts anerkannt wurde. Hergeleitet wurde er aus § 879 ABGB. Dementsprechend umfasste er anfangs auch lediglich sittenwidrige und damit besonders ausgeprägte Fälle von schlechterstellender Ungleichbehandlung ohne jedoch den Ermessensspielraum des Arbeitgebers weitergehend einzuschränken. Besserstellungen Einzelner blieben somit möglich.7575So etwa OGH 24. 3. 1959, Arb 7020, wo Folgendes ausdrücklich festgehalten wurde: „Einen allgemeinen Rechtssatz, der eine solche Gleichbehandlung ausspricht, gibt es nicht. Es wurde lediglich in einigen Entscheidungen erwogen, ob es den guten Sitten widerspricht, wenn ein Dienstnehmer ohne ersichtlichen Grund anders behandelt wird, als alle übrigen.“

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