Einer der wesentlichen Grundsätze des Arbeitsrechtes ist der Gleichbehandlungsgrundsatz, der durch Rechtsprechung und Lehre herausgebildet und schon vor Erlassung des BG über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei Festsetzung des Entgelts anerkannt wurde. Hergeleitet wurde er aus § 879 ABGB. Dementsprechend umfasste er anfangs auch lediglich sittenwidrige und damit besonders ausgeprägte Fälle von schlechterstellender Ungleichbehandlung ohne jedoch den Ermessensspielraum des Arbeitgebers weitergehend einzuschränken. Besserstellungen Einzelner blieben somit möglich.75