1. BAG
In § 13 BAG ist vorgesehen, dass der Lehrvertrag für die Dauer der für den Lehrberuf festgesetzten Ausbildungszeit abzuschließen ist. Eine Verkürzung der Lehrzeit ist nur aus den taxativ im Gesetz festgelegten Gründen zulässig. Der Gedanke hinter dieser Regelung ist die Gewährleistung einer umfassenden Ausbildung. Aus diesem Grunde sieht das BAG auch in § 13 Abs 3 vor, dass bei einer Dienstverhinderung über einen längeren Zeitraum als vier Monate, die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen ist. Mehrere Verhinderungen sind zusammen zu rechnen. Bis zu insgesamt vier Monaten sind daher Verhinderungen als nicht schädlich für das Erreichen des Ausbildungszieles anzusehen.