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C. Gestaltungsmöglichkeiten

Thöny1. AuflOktober 2007

1. Einzelvertragliche Vereinbarung

Die Vertragsparteien haben entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes das genaue Ausmaß sowie die Lagerung der Arbeitszeit zu vereinbaren, sofern nicht in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, also Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, Regelungen dazu enthalten sind.2121Dazu erkannte der EuGH in seinem Urteil vom 12. 10. 2004, Rs C-313/02 , Wippel/Peek & Cloppenburg, dass im Einzelfall auch ein Dienstvertrag, der den Arbeitgeber berechtigt, die Erbringung der Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu verlangen, ohne dass eine bestimmte Untergrenze der Arbeitszeit vereinbart ist, zulässig sein kann, sofern diese Vereinbarung ihre Rechtfertigung in besonderen Arbeitnehmerinteressen hat. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann gemäß § 19d Abs 2 letzter Satz im Vorhinein vereinbart werden. Das bedeutet, dass in diesen Fällen keine Mehrarbeit vorliegt, wenn sich die tatsächlich geleistete Arbeit im ursprünglich vereinbarten Rahmen bewegt. Wenn dies allerdings nicht der Fall ist, liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor. Der Umstand, dass die Vereinbarung im Vorhinein zu treffen ist, wird wohl bedeuten, dass sie in zeitlichem Zusammenhang zum Anlass und nicht auf Vorrat erfolgen muss. Eine generelle Vereinbarung würde dem Schutzzweck der Norm widersprechen. Bezugszeitraum der Vereinbarung haben einzelne Tage oder Wochen zu sein.

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