Wie lautet die gesetzliche Regelung?
Seit 1. 1. 2001 regeln § 22 AngG und § 1160 ABGB sowie die meisten anderen arbeitsrechtlichen Sondergesetze den Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist gleich. Stellvertretend sei hier der Wortlaut von § 22 AngG angeführt:
„(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

