Das ABGB sowie die arbeitsrechtlichen Sondergesetze sehen vor, dass Arbeitnehmern bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung ein bezahlter Freizeitanspruch während der Kündigungsfrist zu gewähren ist, der dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben soll, bereits in der Endphase des alten Dienstverhältnisses einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Seit 1993 ist der Anspruch auf Postensuchtage jedoch nicht mehr zweckgebunden und gebührt auch dann, wenn die Notwendigkeit der Postensuche gar nicht mehr gegeben ist.

