Für die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung auf Seiten des Arbeitnehmers bestehen nicht nur spezielle arbeitsrechtliche Regelungen (z.B. betreffend Dienstverhinderung wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Pflege erkrankter Angehörigen, Urlaub, Postensuche), sondern auch eine Generalklausel für alle sonstigen Dienstverhinderungsgründe. Diese Generalklausel ist seit 2001 im ABGB, AngG und HGHAngG beinahe wortident geregelt, und sieht vor, dass ein Arbeitnehmer (Lehrling) den Anspruch auf das Entgelt behält, wenn er

