Durch BGBl I 2000/44 wurde mit 1. 10. 2000 die im EFZG vorgesehene und für Arbeiter und Lehrlinge geltende Erstattungsregelung, wonach die Träger der gesetzlichen Krankenversicherungsträger den Arbeitgebern das an ihre krankenversicherten Arbeitnehmer fortgezahlte Entgelt zuzüglich eines Pauschalbetrages zu erstatten hatten, abgeschafft. Anträge auf Erstattungsbeiträge konnten noch bis zum Ablauf des 31. 12. 2000 gestellt werden.

