Bevor auf die Anspruchsdauer und die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts näher eingegangen wird (vgl. dazu Kap. B.5., Rz 131 ff), muss klargestellt werden, was unter dem Begriff des fortzuzahlenden Entgelts zu verstehen ist. Dabei erfolgt die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts nach der Rechtsprechung für Arbeiter und Angestellte auf zwei unterschiedlichen Berechnungssystemen - so richtet sich die Höhe des einem Arbeiter während seines Krankenstandes fortzuzahlenden Entgelts nach dem Ausfallprinzip, während das Krankenentgelt bei Angestellten nach dem Bezugsprinzip berechnet wird. Was darunter zu verstehen ist, finden Sie im Anschluss näher erläutert.

