Ein Arbeitnehmer ist nach § 8 Abs 8 AngG bzw. § 4 Abs 1 EFZG verpflichtet, seinem Arbeitgeber eine vorliegende Dienstverhinderung ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt er einer dieser Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs 8 AngG, § 4 Abs 4 EFZG).

