Wie bereits einleitend festgehalten, bedarf die Durchbrechung des Grundsatzes „Ohne Arbeit, kein Entgelt“ entweder einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Rechtfertigung oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall (Berufskrankheit) ist gesetzlich geregelt. Dabei ist zu beachten, dass sich die Anspruchsgrundlagen je nach betroffener Dienstnehmergruppe (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Hausgehilfen, etc.) in unterschiedlichen Gesetzen befinden.

