Die Hauptleistungspflichten aus einem Dienstvertrag bestehen einerseits in der Pflicht des Arbeitnehmers zur Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft und andererseits in der Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers. Die synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt zeigt sich darin, dass ohne Arbeitsleistung in der Regel auch keine Entgeltpflicht entsteht („ohne Arbeit kein Entgelt“). Dieser Grundsatz ist jedoch vielfach durchbrochen, sodass in besonderen Fällen der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aufrecht bleibt, obwohl er keine Dienste erbringt. Als Ausnahme vom oben genannten Grundsatz bedürfen diese Fälle jedoch einer Ausgestaltung durch einen Normgeber (Gesetz, Kollektivvertrag) oder die Vertragsparteien (Dienstvertrag).

