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BWG § 69

55. AuflDezember 2007

1880
Zweck der Normen der Bankenaufsicht ist es nicht, den Bankunternehmer durch Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch fehlerhafte Geschäftsführung zu schützen

OGH 17.10.2006 1 Ob 142/06y
ecolex 106/2007

Bankenaufsicht, Schutzzweck

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