I. Einleitung
Als ich 1988 anlassfallbedingt in die Diskussion um die Fernmeldeüberwachung nach den Regeln der StPO eingestiegen bin1, um zu klären, nach welchen Bestimmungen der strafgerichtliche Zugriff auf Telegramme und „Fernschreiben“ erfolgen kann bzw muss, war dies exotisches Terrain. Heute erscheint es auf den ersten Blick zumindest von einem Teil der technischen Seite her2 - als Anachronismus. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass über all die faktischen und rechtlichen Entwicklungen hinweg, die Grundfragen und -probleme sowie deren Lösungen ident geblieben sind. Wie sich Rechtsfragen durch Fortschreiten der technischen Möglichkeiten „tradieren“, zeigt beispielsweise auch die außerstrafprozessuale Telekommunikationsüberwachung am Arbeitsplatz: Waren es 1984 nur die Daten von Telefongesprächen, deren Aufzeichnung durch den Dienstgeber Besorgnis erregte3, so hat nicht nur dieses Problem noch immer, sondern auch die Überwachung der Internet-Kommunikation etwa zwanzig Jahre später Rechtsfragen aufgeworfen4.
