I. Einleitung
Die Reform des Strafprozessrechts in Österreich und der Schweiz scheint, auf den ersten Blick zumindest, nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich durchaus parallel zu verlaufen: In Österreich liegt das Hauptgewicht auf der Reform des Vorverfahrens, die Neuregelung des Hauptverfahrens wurde auf später verschoben1. Dem schweizerischen Gesetzgeber liegt demgegenüber ein Jahrhundertprojekt vor, die nationale Vereinheitlichung des Strafprozessrechts überhaupt2. Allerdings liegt auch hier das Hauptgewicht auf der Reorganisation des Vorverfahrens. In beiden Ländern geht es dabei einerseits um Strukturfragen: Wer hat die Verfahrensleitung inne? Soll es noch einen Untersuchungsrichter geben? Wie verläuft die Arbeitsteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft? Welche Entscheide von Instanzen des Vorverfahrens können an eine richterliche Behörde weiter gezogen werden? Zum andern geht es um die Ausgestaltung der Parteirechte, insbesondere um die Waffengleichheit zwischen Untersuchungsbehörden und Beschuldigten, respektive der Verteidigung, aber auch um die Definition der Rolle des Opfers, bzw des Opferbeistands. Im Zentrum steht, ab wann die vollen Verteidigungsrechte gewährt werden müssen.