I. Ausgangssituation
„Der Sachverständigenbeweis hat in Folge der steigenden Komplexität der zu beurteilenden Sachverhalte, die häufig eine kompetente Klärung außerjuristischer Fragen erforderlich machen, immer mehr an praktischer Bedeutung gewonnen“1. Wenn es auch eines Sachverständigenbeweises nicht bedarf, soweit die Richter ein Beweisergebnis nach ihrer allgemeinen und fachlichen Bildung beurteilen können2, bedingt die sich fortentwickelnde wissenschaftliche Forschung doch die zunehmende Einbeziehung verfügbarer Experten in das Strafverfahren3. Dem Sachverständigengutachten kommt daher „immer häufiger eine wesentliche Bedeutung für den Verfahrensausgang“4 zu.