I. Einleitung
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem OGH nimmt die Überprüfung des dringenden Tatverdachts nach § 180 Abs 1 StPO unter den Voraussetzungen für die Verhängung und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft eine Sonderstellung ein. Der OGH hat seit einigen Jahren diesbezüglich wieder zu einer einheitlichen Judikatur gefunden, die von der früheren, seit Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerdegesetzes1 am 1.1.1993 über viele Jahre praktizierten Rechtsmeinung abweicht, jedoch in Lehre und Praxis die ungeteilte Zustimmung vermissen lässt. Er beschränkt die Prüfung der Tatseite des dringenden Tatverdachts im Wege des § 10 unter sinngemäßer Anwendung der für die Überprüfung der Sachverhaltsgrundlagen für ein Strafurteil im schöffengerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen der §§ 285a Z 2, 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO auf die formal einwandfreie Geltendmachung der genannten Nichtigkeitsgründe, erweitert um die amtswegige Wahrnehmung auf Grund erheblicher Bedenken nach § 362 StPO.
