I. Einleitung
Nach langer Diskussion hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5a StPO durch das Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄG) 1987 die Möglichkeit einer eingeschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung der Schöffengerichte eröffnet. War schon die Anfechtbarkeit der Tatsachenfeststellungen von Kollegialgerichten mit Laienbeteiligung überhaupt umstritten, so boten Gesetzeswortlaut und Gesetzesmaterialien einen weiten Raum für die Interpretation des neuen Nichtigkeitsgrundes, der vom OGH in mehr als fünfzehnjähriger Rechtsprechung ausgelotet wurde.
