Eine SE kann nur von Unternehmen, somit nicht von natürlichen Personen gegründet werden. Eine weitere Voraussetzung ist in den meisten Fällen die Mehrstaatlichkeit der Gründer (Art 2 SE-VO). Nur bei der Gründung einer Tochter-SE (Art 3 Abs 2 SE-VO) durch eine SE selbst wird auf das Erfordernis der Mehrstaatlichkeit verzichtet. Der nachträgliche Wegfall der Mehrstaatlichkeit bewirkt aber nicht, dass die SE aufgelöst werden muss16.

