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V. Gesellschaftsorgane

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3900
Als juristische Person bedarf die AG bestimmter Organe, um handeln zu können. Unter dem Titel „Verfassung der Aktiengesellschaft“ schreibt ihr auch das AktG in seinem vierten Teil zwingend den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung vor. Ihre Kompetenzen sind klar abgegrenzt und können durch die Satzung nicht geändert werden.

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