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F. Protokollierung von Generalversammlungen und Beschlussniederschrift

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Zu unterscheiden ist zwischen der Protokollierung von Generalversammlungen und der Niederschrift von Beschlüssen. Dass Beschlüsse, genauer deren Inhalt24562456Dazu OGH JBl 1997, 781 (Karollus)., nicht der Beschlussfassungsprozess, ohne schuldhaften Verzug nach der Beschlussfassung schriftlich niedergelegt werden müssen, folgt zwingend24572457Zwingender Mindeststandard: Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 377; Koppensteiner § 40 GmbHG Rz 10, Erweiterung des Inhalts der Niederschrift möglich (vgl auch Gellis/Feil § 40 GmbHG Rz 4), Letzteres ist nur dann von Bedeutung, wenn man nicht ohnedies eine generelle Pflicht auch zur Protokollierung der Generalversammlung annimmt. aus § 40 Abs 1 GmbHG24582458Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form gesichert werden, näher dazu Högler-Pracher, GesRZ 1997, 91; zust Koppensteiner § 40 GmbHG Rz 3.. Ob darüber hinaus eine allgemeine Pflicht zur Protokollierung auch der Gesellschafterversammlung besteht, ist umstritten, aber wohl zu bejahen (argumentum a minori ad maius aus § 30g Abs 2 GmbHG)24592459Zutreffend Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 411; im Ergebnis auch Högler-Pracher, GesRZ 1997, 93, allerdings wohl mehr vor dem Hintergrund des § 41 Abs 2 GmbHG; dagegen Koppensteiner § 34 GmbHG Rz 16, arg auch aktienrechtliche Verankerung dieser Bestimmung; vgl auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 376.. Der notariellen Beurkundung und somit jedenfalls der Niederschrift bedürfen Beschlüsse24602460Ob solche auch in schriftlicher Abstimmung ergehen dürfen ist umstritten: dafür Kastner/Doralt/ Nowotny, Gesellschaftsrecht 411, FN 22, unter Hinweis auf Gaeta, GesRZ 1981, 170 f; vgl jedoch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 432., mit denen eine Satzungsänderung oder eine Auflösung der Gesellschaft beschlossen beziehungsweise ein Geschäftsführer bestellt wird (§§ 49 Abs 1, 84 Abs 1 Z 2, 17 GmbHG)24612461Siehe auch Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 411; Koppensteiner § 34 GmbHG Rz 16.. Alle Beschlüsse24622462Auch ablehnende Beschlüsse sind in das Protokollbuch aufzunehmen., auch die notariell beurkundeten oder schriftlich gefassten, sind in das Protokollbuch einzutragen (§ 40 Abs 1 GmbHG); das Einheften von Protokollen reicht nicht aus24632463 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 411 mwN; kritisch dazu Heidinger, wbl 1989, 329 ff; abweichend in Ansehung schriftlich gefasster Beschlüsse Koppensteiner § 40 GmbHG Rz 4.. Nicht schon mit Eintragung, sondern erst ab Absendung der Kopie gemäß § 40 Abs 2 GmbHG wird der Lauf der Einmonatsfrist des § 41 Abs 4 GmbHG für die Anfechtungsklage in Gang gesetzt24642464 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 411, 412, unter Berufung auf OGH HS 5579, wonach dies selbst dann gilt, wenn entgegen § 40 Abs 2 GmbHG keine Abschriften der Eintragungen ins Protokollbuch zugesendet wurden. Durch die Rechtsänderung infolge BGBl 1996/304 kommt dem keine überragende Bedeutung mehr zu, ist doch nunmehr gesetzlich besser für die Kenntniserlangung vom Beschluss und somit einer Wahrung der Anfechtungsfrist vorgesorgt.. Die Niederschrift muss nicht unterschrieben werden24652465 Gellis/Feil § 40 GmbHG Rz 2.. Der Niederschrift kommt die Beweiskraft einer Privaturkunde zu24662466OGH SZ 58/88.. Solche Protokolle sind nach § 14 TP 7 Abs 1 Z 4 lit b GebG zu vergebühren 24672467Näher hierzu, insbesondere zur Bedeutung in Ansehung von Beschlüssen des Alleingesellschafters Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 378; siehe auch VwGH NZ 1990, 30..

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