Zu unterscheiden ist zwischen der Protokollierung von Generalversammlungen und der Niederschrift von Beschlüssen. Dass Beschlüsse, genauer deren Inhalt2456, nicht der Beschlussfassungsprozess, ohne schuldhaften Verzug nach der Beschlussfassung schriftlich niedergelegt werden müssen, folgt zwingend2457 aus § 40 Abs 1 GmbHG2458. Ob darüber hinaus eine allgemeine Pflicht zur Protokollierung auch der Gesellschafterversammlung besteht, ist umstritten, aber wohl zu bejahen (argumentum a minori ad maius aus § 30g Abs 2 GmbHG)2459. Der notariellen Beurkundung und somit jedenfalls der Niederschrift bedürfen Beschlüsse2460, mit denen eine Satzungsänderung oder eine Auflösung der Gesellschaft beschlossen beziehungsweise ein Geschäftsführer bestellt wird (§§ 49 Abs 1, 84 Abs 1 Z 2, 17 GmbHG)2461. Alle Beschlüsse2462, auch die notariell beurkundeten oder schriftlich gefassten, sind in das Protokollbuch einzutragen (§ 40 Abs 1 GmbHG); das Einheften von Protokollen reicht nicht aus2463. Nicht schon mit Eintragung, sondern erst ab Absendung der Kopie gemäß § 40 Abs 2 GmbHG wird der Lauf der Einmonatsfrist des § 41 Abs 4 GmbHG für die Anfechtungsklage in Gang gesetzt2464. Die Niederschrift muss nicht unterschrieben werden2465. Der Niederschrift kommt die Beweiskraft einer Privaturkunde zu2466. Solche Protokolle sind nach § 14 TP 7 Abs 1 Z 4 lit b GebG zu vergebühren 2467.

