Gesellschafterbeschlüsse stellen in der Regel ein mehrseitiges Rechtsgeschäft dar, welches sich auf Festlegung des gemeinsamen Willens der Gesellschafter als Wille der Gesellschaft richtet2446. Dass sich an der Abstimmung uU nur ein einziger Gesellschafter beteiligt, ändert daran grundsätzlich nichts2447. Besteht Einvernehmen unter den Gesellschaftern, dass ein Beschluss trotz vollzogener Abstimmung nicht zustande gekommen ist, so fehlt es an einer verbindlichen Fixierung des Willens der Gesellschaft2448. Es ist zwischen dem Beschluss und den einzelnen Stimmabgaben zu differenzieren. Nichtigkeit, schwebende Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Stimmabgabe kann jedoch insoweit von Einfluss auf den Beschluss sein, als sich uU aufgrund der Unwirksamkeit dieser Stimme (§ 39 GmbHG) das Beschlussergebnis ändert; davon zu trennen sind Nichtigkeitsgründe, die dem Beschluss selbst anhaften, die über § 41 GmbHG geahndet werden können2449. Selbst ausführungsbedürftige Beschlüsse stellen per se keine empfangsbedürftigen Willenserklärungen dar, ziehen solche aber regelmäßig nach sich2450. Bei der Ausführung des Beschlusses wird die Gesellschaft im Regelfall durch die Geschäftsführer als Exekutivorgan vertreten.

