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E. Rechtsnatur der Gesellschafterbeschlüsse

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Gesellschafterbeschlüsse stellen in der Regel ein mehrseitiges Rechtsgeschäft dar, welches sich auf Festlegung des gemeinsamen Willens der Gesellschafter als Wille der Gesellschaft richtet24462446Vgl nur Koppensteiner § 34 GmbHG Rz 3, unter Hinweis auf Weilinger, Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses Rz 290 ff; siehe auch OGH ecolex 1992, 337.. Dass sich an der Abstimmung uU nur ein einziger Gesellschafter beteiligt, ändert daran grundsätzlich nichts24472447 Koppensteiner § 34 GmbHG Rz 3 mwN.. Besteht Einvernehmen unter den Gesellschaftern, dass ein Beschluss trotz vollzogener Abstimmung nicht zustande gekommen ist, so fehlt es an einer verbindlichen Fixierung des Willens der Gesellschaft24482448 Koppensteiner § 34 GmbHG Rz 3; OGH SZ 58/88.. Es ist zwischen dem Beschluss und den einzelnen Stimmabgaben zu differenzieren. Nichtigkeit, schwebende Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Stimmabgabe kann jedoch insoweit von Einfluss auf den Beschluss sein, als sich uU aufgrund der Unwirksamkeit dieser Stimme (§ 39 GmbHG) das Beschlussergebnis ändert; davon zu trennen sind Nichtigkeitsgründe, die dem Beschluss selbst anhaften, die über § 41 GmbHG geahndet werden können24492449Vgl auch Koppensteiner § 34 GmbHG Rz 4.. Selbst ausführungsbedürftige Beschlüsse stellen per se keine empfangsbedürftigen Willenserklärungen dar, ziehen solche aber regelmäßig nach sich24502450 Koppensteiner § 34 GmbHG Rz 7.. Bei der Ausführung des Beschlusses wird die Gesellschaft im Regelfall durch die Geschäftsführer als Exekutivorgan vertreten.

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