Die Gründungsmitglieder einer SCE haben eine gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzstaats für Genossenschaften entsprechende Satzung zu erstellen (siehe § 5 GenG und hierzu bei den Genossenschaften unter III.A.2.). Mindestinhalt dieser Satzung ist gemäß Art 5 Abs 4 SCE-VO:die Firma der Genossenschaft mit dem voran- oder nachgestellten Zusatz „SCE“ sowie gegebenenfalls dem Zusatz „mit beschränkter Haftung“,

