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IV. Satzung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2026
Die Gründungsmitglieder einer SCE haben eine gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzstaats für Genossenschaften entsprechende Satzung zu erstellen (siehe § 5 GenG und hierzu bei den Genossenschaften unter III.A.2.). Mindestinhalt dieser Satzung ist gemäß Art 5 Abs 4 SCE-VO:

die Firma der Genossenschaft mit dem voran- oder nachgestellten Zusatz „SCE“ sowie gegebenenfalls dem Zusatz „mit beschränkter Haftung“,

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