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B. Vorstand

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Bestellung

1736
Der Vorstand stellt ein obligatorisches Organ der Genossenschaft dar; wählbar sind nur Genossenschaftsmitglieder (§ 15 Abs 1 S 1 GenG).

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