Obgleich die Genossenschaft eine juristische Person ist, kommt auf sie im werbenden Zustand146 der Grundsatz der Drittorganschaft bloß in abgeschwächter Form zum Tragen147. Im Gegensatz zu den vom Prinzip der Selbstorganschaft geprägten eingetragenen Personengesellschaft kommt nicht jedem Genossenschafter allein ob seiner Stellung als solcher die Befugnis beziehungsweise Pflicht zur Geschäftsführung zu, doch sind sämtliche (obligatorischen wie fakultativen148) Organe - nicht bloß die Generalversammlung der Genossenschafter - aus Genossenschaftsmitgliedern zu bilden (vgl § 15 Abs 1 GenG und § 24 Abs 1 GenG).

