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C. Erwerb der Mitgliedschaft und Beitrittsformalitäten

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1709
Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche (Willens-)Erklärung (§ 3 Abs 2 GenG)104104Vgl auch Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 474, wonach die Nichtbeachtung statutarischer Ordnungsvorschriften die Gültigkeit des Beitritts nicht ausschließt; vgl auch Keinert in Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 302, wonach eine Anfechtung wegen Willensmangels ausscheidet.. Die Übernahme weiterer Anteile bedarf dieser Form hingegen nicht105105OGH wbl 2005/260.; Gleiches gilt bei abgeleitetem Erwerb (Erbgang106106 Dellinger/Steinböck in Dellinger § 54 GenG Rz 12; Dellinger in Dellinger § 77 GenG Rz 22., Übertragung unter Lebenden) und bei Verschmelzung107107 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 458..

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