Der
Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche (Willens-)Erklärung (§ 3 Abs 2 GenG). Die Übernahme weiterer Anteile bedarf dieser Form hingegen nicht; Gleiches gilt bei abgeleitetem Erwerb (Erbgang, Übertragung unter Lebenden) und bei Verschmelzung.