Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 16301630
In § 1 Abs 1 GenG definiert das Gesetz die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften als Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen.