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A. Begriff und Rechtsnatur der Genossenschaften

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Juristische Person mit Förderungsauftrag

1630
In § 1 Abs 1 GenG definiert das Gesetz die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften als Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen.

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