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B. Haftung des Kommanditisten

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1322
Die Vorschriften der §§ 171 ff UGB stellen Gläubigerschutzvorschriften dar und sind insoweit relativ zwingendes Recht, können also zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger durch den Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen oder modifiziert werden.

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