Gemäß § 170 UGB ist der Kommanditist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die
organschaftliche Vertretung der Gesellschaft; diese ist ausschließlich den Komplementären zugewiesen. § 170 UGB stellt
zwingendes Recht dar, sodass auch der Gesellschaftsvertrag den oder die Kommanditisten nicht zur organschaftlichen Vertretung der
werbenden KG berufen kann.