Während § 167 UGB die Gewinnverteilung regelt (
Ermittlung des Gewinnanspruchs), behandelt § 168 UGB die Auszahlung des auf den Kommanditisten entfallenden Gewinnanspruchs, somit den
Gewinnauszahlungsanspruch . Diesbezüglich trifft das UGB von der früheren Rechtslage abweichende Anordnungen. Dabei wurde das Entnahmerecht im Vergleich zum HGB eingeschränkt.