vorheriges Dokument
nächstes Dokument

O. Zeitliche Begrenzung der Gesellschafterhaftung im Fall der Auflösung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Vorbemerkung

914
Die „(Nach-)Haftung“ der Gesellschafter wurde im Zuge des HaRÄG 2005 nunmehr auf zwei Bestimmungen aufgeteilt, wobei § 159 UGB den Fall der Auflösung der Gesellschaft, § 160 UGB jenen des Ausscheidens eines Gesellschafters betrifft. Dahinter stand die Erwägung, dass im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters - siehe auch die § 160 UGB vergleichbare Regelung des § 39 UGB über die Haftung des Veräußerers bei einem Unternehmensübergang - die Gesellschaft als Schuldnerin der Verbindlichkeit fortbesteht, während im Fall der Auflösung die Gesellschaft als Schuldnerin hingegen untergeht, was eine differenzierte Behandlung aus Gläubigerschutzaspekten nahelegte14361436Vgl auch Krejci in Krejci in Komm-UGB § 159 Rz 1 f.. Insofern normiert § 159 UGB im Fall der Auflösung keine § 160 UGB entsprechende Nachhaftungsbegrenzung; aus rechtspolitischen Erwägungen heraus wurden zumindest lange Verjährungsfristen durch eine 5-Jahres-Frist ersetzt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!