Die
„(Nach-)Haftung“ der Gesellschafter wurde im Zuge des HaRÄG 2005 nunmehr auf zwei Bestimmungen aufgeteilt, wobei § 159 UGB den Fall der Auflösung der Gesellschaft, § 160 UGB jenen des Ausscheidens eines Gesellschafters betrifft. Dahinter stand die Erwägung, dass im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters - siehe auch die § 160 UGB vergleichbare Regelung des § 39 UGB über die Haftung des Veräußerers bei einem Unternehmensübergang - die Gesellschaft als Schuldnerin der Verbindlichkeit fortbesteht, während im Fall der Auflösung die Gesellschaft als Schuldnerin hingegen untergeht, was eine differenzierte Behandlung aus Gläubigerschutzaspekten nahelegte. Insofern normiert § 159 UGB im Fall der Auflösung keine § 160 UGB entsprechende Nachhaftungsbegrenzung; aus rechtspolitischen Erwägungen heraus wurden zumindest lange Verjährungsfristen durch eine 5-Jahres-Frist ersetzt.