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N. Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt14311431Diesfalls erfolgt die Eintragung von Amts wegen (§ 31 UGB iVm § 13 Z 13 FBG, § 77 KO)., gemäß § 143 Abs 1 UGB von sämtlichen Gesellschaftern 14321432Vgl nur OGH RdW 1988, 384; ecolex 1993, 322; Koppensteiner in Straube § 140 HGB Rz 4, auch Treuhändern. zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Mitwirkung kann durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden14331433 Koppensteiner in Straube § 140 HGB Rz 4; OGH ecolex 2000, 208.. Ferner steht den übrigen Gesellschaftern ein zivilrechtlicher Mitwirkungsanspruch zu14341434 Jabornegg in Jabornegg § 143 HGB Rz 19, Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg; OGH ecolex 2000, 208.. Eine Ausnahme von der Beteiligungspflicht sämtlicher Gesellschafter ergibt sich aus § 16 UGB (gerichtliche Feststellung der Mitwirkung an einer Anmeldung zum Firmenbuch oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen oder mehrere bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten).

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