Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt1431, gemäß § 143 Abs 1 UGB von sämtlichen Gesellschaftern 1432 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Mitwirkung kann durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden1433. Ferner steht den übrigen Gesellschaftern ein zivilrechtlicher Mitwirkungsanspruch zu1434. Eine Ausnahme von der Beteiligungspflicht sämtlicher Gesellschafter ergibt sich aus § 16 UGB (gerichtliche Feststellung der Mitwirkung an einer Anmeldung zum Firmenbuch oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen oder mehrere bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten).

