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M. Anmeldung zum Firmenbuch

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Zuständiges Gericht

288
Gemäß § 106 S 1 UGB ist die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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