vorheriges Dokument
nächstes Dokument

L. Sitz

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

285
Die OG stellt eine Außengesellschaft dar und hat dementsprechend einen Ort als ihren Sitz zu bestimmen253253Vgl hierzu Krejci, Gesellschaftsrecht I 299, wonach die Festlegung eines Sitzes der OG nicht zu den essentialia negotii des OG-Vertrages zählt.. Die OG - Gleiches gilt für die KG - kann stets nur einen (Haupt-)Sitz haben254254HL; für viele U. Torggler/Torggler in Straube § 108 HGB Rz 18 sowie Krejci, Gesellschaftsrecht I 300..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!