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B. Beendigung und Auflösung der Gesellschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Auflösungsgründe

146
Da das Gesellschaftsverhältnis ein Dauerverhältnis ist, muss die Auflösung der Gesellschaft aus jedem wichtigen Grund möglich sein270270 Strasser, Beendigung 48.. Das Gesetz nennt mehrere Auflösungsgründe, wobei die des § 1205 ABGB von selbst, mithin ohne Willenserklärung eines Gesellschafters und ohne gerichtliche Entscheidung wirken.

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