Da das Gesellschaftsverhältnis ein Dauerverhältnis ist, muss die Auflösung der Gesellschaft aus jedem wichtigen Grund möglich sein. Das Gesetz nennt mehrere Auflösungsgründe, wobei die des § 1205 ABGB von selbst, mithin ohne Willenserklärung eines Gesellschafters und ohne gerichtliche Entscheidung wirken.