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A. Beendigung der Mitgliedschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Tod eines Gesellschafters

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Die Mitgliedschaft des Gesellschafters endet mit seinem Tod. Besteht die Gesellschaft nur aus zwei Personen, so erlischt sie durch den Tod der einen; es gibt keine Einmanngesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1207 S 1 ABGB)237237Siehe auch OGH SZ 63/44.. Besteht die Gesellschaft aus mehr als zwei Personen, so wird von den übrigen Mitgliedern vermutet, dass sie die Gesellschaft unter sich fortsetzen wollen (§ 1207 S 2 ABGB). Der Erbe hat nur einen Abschichtungsanspruch (unten 4.)238238OGH SZ 25/256., gegebenenfalls einen Gewinnauszahlungsanspruch; durch das Ausscheiden des Gesellschafters erhöht sich die quotenmäßige Beteiligung der übrigen Gesellschafter entsprechend.

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