Die Mitgliedschaft des Gesellschafters endet mit seinem
Tod. Besteht die Gesellschaft nur aus zwei Personen, so erlischt sie durch den Tod der einen; es gibt
keine Einmanngesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1207 S 1 ABGB). Besteht die Gesellschaft aus mehr als zwei Personen, so wird von den übrigen Mitgliedern vermutet, dass sie die Gesellschaft unter sich fortsetzen wollen (§ 1207 S 2 ABGB). Der Erbe hat nur einen Abschichtungsanspruch (unten 4.), gegebenenfalls einen Gewinnauszahlungsanspruch; durch das Ausscheiden des Gesellschafters erhöht sich die quotenmäßige Beteiligung der übrigen Gesellschafter entsprechend.