Obgleich nach dem Wortlaut des § 1203 S 2 ABGB bei gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden jedes Mitglied „nur für seinen Anteil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung“ hat, sieht die hA Forderungen und Schulden der Gesellschaft als solche einer Verwaltungs- und Verfügungsgemeinschaft.