Alles, was ausdrücklich zum Betrieb des gemeinschaftlichen Geschäfts bestimmt worden ist, macht das Kapital, den Hauptstamm der Gesellschaft aus (§ 1182 ABGB). Der Hauptstamm entsteht durch die Geld- und Sachbeiträge (nicht durch die Arbeitsbeiträge) der Gesellschafter; er wird durch Gewinn und Erwerb vermehrt, durch Verlust und Veräußerung vermindert. Nur ausnahmsweise hat eine Gesellschaft kein Vermögen (zB eine Spielgemeinschaft). Der Hauptstamm wird als Anfangsvermögen (Startkapital) verstanden, das zusammen mit dem später Erworbenen das Gesellschaftsvermögen bildet, mithin auch eine unveränderliche Rechnungsgröße darstellt für die Gewinn- und Verlusttragung, für das Stimmrecht und der Auseinandersetzung im Auflösungsfall208. Die Zugehörigkeit der Beiträge der Gesellschafter zum Hauptstamm wird bereits durch die einvernehmliche Widmung begründet, eine Übertragung in das Miteigentum der Gesellschafter ist nicht erforderlich209.

