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A. Begriff

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Alles, was ausdrücklich zum Betrieb des gemeinschaftlichen Geschäfts bestimmt worden ist, macht das Kapital, den Hauptstamm der Gesellschaft aus (§ 1182 ABGB). Der Hauptstamm entsteht durch die Geld- und Sachbeiträge (nicht durch die Arbeitsbeiträge) der Gesellschafter; er wird durch Gewinn und Erwerb vermehrt, durch Verlust und Veräußerung vermindert. Nur ausnahmsweise hat eine Gesellschaft kein Vermögen (zB eine Spielgemeinschaft). Der Hauptstamm wird als Anfangsvermögen (Startkapital) verstanden, das zusammen mit dem später Erworbenen das Gesellschaftsvermögen bildet, mithin auch eine unveränderliche Rechnungsgröße darstellt für die Gewinn- und Verlusttragung, für das Stimmrecht und der Auseinandersetzung im Auflösungsfall208208 Grillberger in Rummel II/13 § 1182 ABGB Rz 2; Jabornegg/Resch in Schwimann V3 § 1182 ABGB Rz 2; kritisch dazu Holzhammer in Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 29, der zu bedenken gibt, dass bloße Arbeitsgesellschafter und später eintretende Gesellschafter sich am Anfangsvermögen nicht beteiligt haben und dies bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist; zudem ergibt sich die Höhe der einzelnen Geschäftsanteile nicht aus dem Hauptstamm, sondern aus der vereinbarten Beitragsbewertung, die verhältnismäßig oder ziffernmäßig erfolgt und auch die bloßen Arbeitsgesellschafter wie die später eintretenden Gesellschafter einbezieht.. Die Zugehörigkeit der Beiträge der Gesellschafter zum Hauptstamm wird bereits durch die einvernehmliche Widmung begründet, eine Übertragung in das Miteigentum der Gesellschafter ist nicht erforderlich209209OGH SZ 59/161 = GesRZ 1987, 41 = RdW 1987, 80 = wbl 1987, 12; Wahle in Klang V2 583; Grillberger in Rummel II/13 § 1182 ABGB Rz 4; Jabornegg/Resch in Schwimann V3 § 1182 ABGB Rz 4..

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