Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern jährlich
Rechnungslegung verlangen und jederzeit
Bucheinsicht nehmen (§ 1199 aE ABGB). Rechnungslegung setzt Rechnungsführung voraus; diese besteht in fortlaufenden ordentlichen Aufzeichnungen über den Hauptstamm, die Einnahmen und die Ausgaben.