vorheriges Dokument
nächstes Dokument

F. Rechnungslegung und Bucheinsicht

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

89
Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern jährlich Rechnungslegung verlangen und jederzeit Bucheinsicht nehmen (§ 1199 aE ABGB). Rechnungslegung setzt Rechnungsführung voraus; diese besteht in fortlaufenden ordentlichen Aufzeichnungen über den Hauptstamm, die Einnahmen und die Ausgaben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!