Ist das nach Abzug aller Kosten und erlittenen Nachteile verbleibende Gesellschaftsvermögen höher als der Hauptstamm, so hat die Gesellschaft einen Gewinn erzielt (§ 1192 ABGB). Übersteigt daher das reine Gesellschaftsvermögen - also der um die Summe der Passiven verminderte Wert der Aktiven - den Wert des Hauptstammes, dann ist Gewinn vorhanden153; ist es niedriger, so liegt ein Verlust vor (§ 1197 ABGB). Bei der Ermittlung des reinen Gesellschaftsvermögens zählen als Aktivposten alle der GesBR zur Verfügung stehenden Vermögensrechte; zu den Passiven gehören alle Verbindlichkeiten, die der GesBR zuzurechnen sind (auch Deliktsverbindlichkeiten).

